§ 4 AbstVpAVa

Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins§ 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 462/2002 ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 beginnen.Paragraph eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 462 aus 2002, ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 beginnen.
  2. (12)Absatz eins2§ 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 462/2002BGBl. II Nr. 171/2010 ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 20022010 beginnen.Paragraph eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 462171 aus 20022010, ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 20022010 beginnen.
  3. (23)Absatz 23§ 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 171/2010BGBl. II Nr. 313/2019 ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 20102019 beginnen.Paragraph eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171313 aus 20102019, ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 20102019 beginnen.
  4. (34)Absatz 34§ 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 313/2019BGBl. II Nr. 401/2024 ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 20192024 beginnen.Paragraph eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313401 aus 20192024, ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 20192024 beginnen.

Stand vor dem 23.12.2024

In Kraft vom 01.11.2019 bis 23.12.2024
  1. (1)Absatz eins§ 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 462/2002 ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 beginnen.Paragraph eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 462 aus 2002, ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 beginnen.
  2. (12)Absatz eins2§ 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 462/2002BGBl. II Nr. 171/2010 ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 20022010 beginnen.Paragraph eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 462171 aus 20022010, ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 20022010 beginnen.
  3. (23)Absatz 23§ 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 171/2010BGBl. II Nr. 313/2019 ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 20102019 beginnen.Paragraph eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171313 aus 20102019, ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 20102019 beginnen.
  4. (34)Absatz 34§ 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 313/2019BGBl. II Nr. 401/2024 ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 20192024 beginnen.Paragraph eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313401 aus 20192024, ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 20192024 beginnen.

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