Gesamte Rechtsvorschrift AbstVpAVa

Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen

AbstVpAVa
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Stand der Gesetzesgebung: 29.12.2024

§ 2 AbstVpAVa


Unternehmer, die Vorauszahlungen nicht vorschriftsmäßig entrichtet, Überschüsse nicht vorschriftsmäßig vorangemeldet oder die Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt haben, können abweichend von § 1 vom Finanzamt zur Einreichung von Voranmeldungen aufgefordert werden.

§ 3 AbstVpAVa


Die Verordnung ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1998 beginnen.

Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen (AbstVpAVa) Fundstelle


Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen
StF: BGBl. II Nr. 206/1998

Änderung

BGBl. II Nr. 462/2002

BGBl. II Nr. 171/2010

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 21 Abs. 1 zweiter Unterabsatz des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/1998 wird verordnet:

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