Gesamte Rechtsvorschrift AbstVpAVa

Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen

AbstVpAVa
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Stand der Gesetzesgebung: 29.12.2024

§ 1 AbstVpAVa


Paragraph eins,

Wird die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§ 21 Abs. 1 UStG 1994) errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet oder ergibt sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfällt für Unternehmer, deren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr 55 000 Euro nicht überstiegen haben, die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben Umsätze, die nach § 6 Abs. 1 Z 7 bis 28 UStG 1994 steuerfrei sind, außer Ansatz. Wird die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 21, Absatz eins, UStG 1994) errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet oder ergibt sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfällt für Unternehmer, deren Umsätze gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr 55 000 Euro nicht überstiegen haben, die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben Umsätze, die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7 bis 28 UStG 1994 steuerfrei sind, außer Ansatz.

§ 2 AbstVpAVa


Paragraph 2,

Unternehmer, die Vorauszahlungen nicht vorschriftsmäßig entrichtet, Überschüsse nicht vorschriftsmäßig vorangemeldet oder die Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt haben, können abweichend von § 1 vom Finanzamt zur Einreichung von Voranmeldungen aufgefordert werden. Unternehmer, die Vorauszahlungen nicht vorschriftsmäßig entrichtet, Überschüsse nicht vorschriftsmäßig vorangemeldet oder die Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt haben, können abweichend von Paragraph eins, vom Finanzamt zur Einreichung von Voranmeldungen aufgefordert werden.

§ 3 AbstVpAVa


Paragraph 3,

Die Verordnung ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1998 beginnen.

§ 4 AbstVpAVa


  1. (1)Absatz eins§ 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 462/2002 ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 beginnen.Paragraph eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 462 aus 2002, ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 beginnen.
  2. (2)Absatz 2§ 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 171/2010 ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen.Paragraph eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2010, ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen.
  3. (3)Absatz 3§ 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 313/2019 ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen.Paragraph eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2019, ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen.
  4. (4)Absatz 4§ 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 401/2024 ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen.Paragraph eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2024, ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen.

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