Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsArzneimittel im Sinne des § 1 Abs. 1 dürfen im Kleinverkauf nur abgegeben werden, wenn sie durch folgende Angaben gekennzeichnet sind:Arzneimittel im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, dürfen im Kleinverkauf nur abgegeben werden, wenn sie durch folgende Angaben gekennzeichnet sind:
1.Ziffer einsdie deutsche Bezeichnung gemäß Anlage,
2.Ziffer 2Name oder Firma und Sitz der abgebenden Apotheke oder des abgebenden Gewerbetreibenden,
3.Ziffer 3Datum der Abgabe,
4.Ziffer 4abgegebene Menge und
5.Ziffer 5die in der Anlage für den jeweiligen Stoff oder die Zubereitung aus Stoffen vorgesehene Kennzeichnung.
Sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, darf die Kennzeichnung darüber hinaus keine Angaben enthalten, die sich auf die Eigenschaften, die Wirksamkeit und die Anwendungsgebiete des Arzneimittels beziehen.Sofern im Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist, darf die Kennzeichnung darüber hinaus keine Angaben enthalten, die sich auf die Eigenschaften, die Wirksamkeit und die Anwendungsgebiete des Arzneimittels beziehen.
(2)Absatz 2Der Apotheker ist berechtigt, auf Grund ärztlicher Anordnung oder in begründeten Einzelfällen, die er nach dem Stand der pharmazeutischen Wissenschaft individuell beurteilt hat, Ergänzungen der Kennzeichnung vorzunehmen. Die Verwendung vorformulierter Texte, wie Aufkleber oder Vordrucke, ist verboten.
(3)Absatz 3Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für zugelassene Arzneispezialitäten.Die Absatz eins und 2 gelten nicht für zugelassene Arzneispezialitäten.
In Kraft seit 01.05.2004 bis 31.12.9999
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