(1) Arzneimittel im Sinne des § 1 Abs. 1 dürfen im Kleinverkauf nur abgegeben werden, wenn sie durch folgende Angaben gekennzeichnet sind:
1. | die deutsche Bezeichnung gemäß Anlage, | |||||||||
2. | Name oder Firma und Sitz der abgebenden Apotheke oder des abgebenden Gewerbetreibenden, | |||||||||
3. | Datum der Abgabe, | |||||||||
4. | abgegebene Menge und | |||||||||
5. | die in der Anlage für den jeweiligen Stoff oder die Zubereitung aus Stoffen vorgesehene Kennzeichnung. | |||||||||
Sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, darf die Kennzeichnung darüber hinaus keine Angaben enthalten, die sich auf die Eigenschaften, die Wirksamkeit und die Anwendungsgebiete des Arzneimittels beziehen. |
(2) Der Apotheker ist berechtigt, auf Grund ärztlicher Anordnung oder in begründeten Einzelfällen, die er nach dem Stand der pharmazeutischen Wissenschaft individuell beurteilt hat, Ergänzungen der Kennzeichnung vorzunehmen. Die Verwendung vorformulierter Texte, wie Aufkleber oder Vordrucke, ist verboten.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für zugelassene Arzneispezialitäten.
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