§ 3 AbgVO

AbgVO - Abgrenzungsverordnung 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Sofern es sich bei Arzneimitteln im Sinne des § 1 Abs. 1 um solche pflanzlicher Herkunft handelt, dürfen diese durch die im § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Gewerbetreibenden im Kleinverkauf nur

1.

als Ganzdroge,

2.

in grob geschnittenem Zustand oder

3.

in einem in der Anlage beschriebenen Zustand

abgegeben werden.

In Kraft seit 01.05.2004 bis 31.12.9999
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