Sofern es sich bei Arzneimitteln im Sinne des § 1 Abs. 1 um solche pflanzlicher Herkunft handelt, dürfen diese durch die im § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Gewerbetreibenden im Kleinverkauf nur Sofern es sich bei Arzneimitteln im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, um solche pflanzlicher Herkunft handelt, dürfen diese durch die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannten Gewerbetreibenden im Kleinverkauf nur
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