§ 3 AbgVO

AbgVO - Abgrenzungsverordnung 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
Paragraph 3,

Sofern es sich bei Arzneimitteln im Sinne des § 1 Abs. 1 um solche pflanzlicher Herkunft handelt, dürfen diese durch die im § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Gewerbetreibenden im Kleinverkauf nur Sofern es sich bei Arzneimitteln im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, um solche pflanzlicher Herkunft handelt, dürfen diese durch die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannten Gewerbetreibenden im Kleinverkauf nur

  1. 1.Ziffer einsals Ganzdroge,
  2. 2.Ziffer 2in grob geschnittenem Zustand oder
  3. 3.Ziffer 3in einem in der Anlage beschriebenen Zustand
abgegeben werden.
In Kraft seit 01.05.2004 bis 31.12.9999
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