Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen im Sinne des § 1 müssen der Spezifikation gemäß Anlage entsprechen. Die allgemeinen Anforderungen an Arzneimittel im Sinne der §§ 3 und 4 des Arzneimittelgesetzes bleiben davon unberührt. Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen im Sinne des Paragraph eins, müssen der Spezifikation gemäß Anlage entsprechen. Die allgemeinen Anforderungen an Arzneimittel im Sinne der Paragraphen 3 und 4 des Arzneimittelgesetzes bleiben davon unberührt.
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