Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.11.2024
Ist die Leistung von mehreren Personen vollbracht worden, so gebührt, falls nicht aus der Auslobung ein anderer Wille hervorgeht, die Belohnung demjenigen, der die Leistung zuerst vollbracht hat, und bei gleichzeitiger Vollendung allen zu gleichen Theilen.
In Kraft seit 01.01.1917 bis 31.12.9999
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