Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024
Alle Miteigenthümer tragen zur Erhaltung solcher gemeinschaftlichen Scheidewände verhältnißmäßig bey. Wo sie doppelt vorhanden sind; oder das Eigenthum getheilt ist, bestreitet jeder die Unterhaltungskosten für das, was ihm allein gehört.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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