§ 781 ABGB 3. Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen unter Lebenden

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
Paragraph 781,

Werden der Ehegatte oder die Eltern mit Stillschweigen übergangen, so können sie nur den Pflichtteil fordern.

  1. (1)Absatz einsSchenkungen, die der Pflichtteilsberechtigte oder auch ein Dritter vom Verstorbenen zu dessen Lebzeiten oder auf den Todesfall erhalten hat, sind der Verlassenschaft nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen hinzuzurechnen und auf einen allfälligen Geldpflichtteil des Geschenknehmers anzurechnen.
  2. (2)Absatz 2Als Schenkung in diesem Sinn gelten auch
    1. 1.Ziffer einsdie Ausstattung eines Kindes,
    2. 2.Ziffer 2ein Vorschuss auf den Pflichtteil,
    3. 3.Ziffer 3die Abfindung für einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht,
    4. 4.Ziffer 4die Vermögenswidmung an eine Privatstiftung,
    5. 5.Ziffer 5die Einräumung der Stellung als Begünstigter einer Privatstiftung, soweit ihr der Verstorbene sein Vermögen gewidmet hat, sowie
    6. 6.Ziffer 6jede andere Leistung, die nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft unter Lebenden gleichkommt.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.07.1978 bis 31.12.2016
Paragraph 781,

Werden der Ehegatte oder die Eltern mit Stillschweigen übergangen, so können sie nur den Pflichtteil fordern.

  1. (1)Absatz einsSchenkungen, die der Pflichtteilsberechtigte oder auch ein Dritter vom Verstorbenen zu dessen Lebzeiten oder auf den Todesfall erhalten hat, sind der Verlassenschaft nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen hinzuzurechnen und auf einen allfälligen Geldpflichtteil des Geschenknehmers anzurechnen.
  2. (2)Absatz 2Als Schenkung in diesem Sinn gelten auch
    1. 1.Ziffer einsdie Ausstattung eines Kindes,
    2. 2.Ziffer 2ein Vorschuss auf den Pflichtteil,
    3. 3.Ziffer 3die Abfindung für einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht,
    4. 4.Ziffer 4die Vermögenswidmung an eine Privatstiftung,
    5. 5.Ziffer 5die Einräumung der Stellung als Begünstigter einer Privatstiftung, soweit ihr der Verstorbene sein Vermögen gewidmet hat, sowie
    6. 6.Ziffer 6jede andere Leistung, die nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft unter Lebenden gleichkommt.