§ 781 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Werden(1) Schenkungen, die der EhegattePflichtteilsberechtigte oder die Eltern mit Stillschweigen übergangen, so können sie nurauch ein Dritter vom Verstorbenen zu dessen Lebzeiten oder auf den Pflichtteil fordernTodesfall erhalten hat, sind der Verlassenschaft nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen hinzuzurechnen und auf einen allfälligen Geldpflichtteil des Geschenknehmers anzurechnen.

(2) Als Schenkung in diesem Sinn gelten auch

1.

die Ausstattung eines Kindes,

2.

ein Vorschuss auf den Pflichtteil,

3.

die Abfindung für einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht,

4.

die Vermögenswidmung an eine Privatstiftung,

5.

die Einräumung der Stellung als Begünstigter einer Privatstiftung, soweit ihr der Verstorbene sein Vermögen gewidmet hat, sowie

6.

jede andere Leistung, die nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft unter Lebenden gleichkommt.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.07.1978 bis 31.12.2016

Werden(1) Schenkungen, die der EhegattePflichtteilsberechtigte oder die Eltern mit Stillschweigen übergangen, so können sie nurauch ein Dritter vom Verstorbenen zu dessen Lebzeiten oder auf den Pflichtteil fordernTodesfall erhalten hat, sind der Verlassenschaft nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen hinzuzurechnen und auf einen allfälligen Geldpflichtteil des Geschenknehmers anzurechnen.

(2) Als Schenkung in diesem Sinn gelten auch

1.

die Ausstattung eines Kindes,

2.

ein Vorschuss auf den Pflichtteil,

3.

die Abfindung für einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht,

4.

die Vermögenswidmung an eine Privatstiftung,

5.

die Einräumung der Stellung als Begünstigter einer Privatstiftung, soweit ihr der Verstorbene sein Vermögen gewidmet hat, sowie

6.

jede andere Leistung, die nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft unter Lebenden gleichkommt.