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Die Abstämmlinge eines enterbten Kindes(1) Alles, was der Pflichtteilsberechtigte als Erbteil, Vermächtnis oder nach dem Erbfall als Begünstigter einer vom Verstorbenen errichteten Privatstiftung oder vergleichbaren Vermögensmasse erhält, wird auf den Geldpflichtteil angerechnet, also von diesem abgezogen.
(2) Zuwendungen auf den Todesfall sind bloß befugt,auf den PflichttheilZeitpunkt des Todes des Verstorbenen zu verlangen, dies aber auch, wenn der Enterbte den Erblasser überlebt hatbewerten.
Die Abstämmlinge eines enterbten Kindes(1) Alles, was der Pflichtteilsberechtigte als Erbteil, Vermächtnis oder nach dem Erbfall als Begünstigter einer vom Verstorbenen errichteten Privatstiftung oder vergleichbaren Vermögensmasse erhält, wird auf den Geldpflichtteil angerechnet, also von diesem abgezogen.
(2) Zuwendungen auf den Todesfall sind bloß befugt,auf den PflichttheilZeitpunkt des Todes des Verstorbenen zu verlangen, dies aber auch, wenn der Enterbte den Erblasser überlebt hatbewerten.