§ 780 ABGB 2. Anrechnung von Zuwendungen auf den Todesfall

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
Paragraph 780,

Die Abstämmlinge eines enterbten Kindes sind bloß befugt, den Pflichttheil zu verlangen, dies aber auch, wenn der Enterbte den Erblasser überlebt hat.

  1. (1)Absatz einsAlles, was der Pflichtteilsberechtigte als Erbteil, Vermächtnis oder nach dem Erbfall als Begünstigter einer vom Verstorbenen errichteten Privatstiftung oder vergleichbaren Vermögensmasse erhält, wird auf den Geldpflichtteil angerechnet, also von diesem abgezogen.
  2. (2)Absatz 2Zuwendungen auf den Todesfall sind auf den Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen zu bewerten.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1917 bis 31.12.2016
Paragraph 780,

Die Abstämmlinge eines enterbten Kindes sind bloß befugt, den Pflichttheil zu verlangen, dies aber auch, wenn der Enterbte den Erblasser überlebt hat.

  1. (1)Absatz einsAlles, was der Pflichtteilsberechtigte als Erbteil, Vermächtnis oder nach dem Erbfall als Begünstigter einer vom Verstorbenen errichteten Privatstiftung oder vergleichbaren Vermögensmasse erhält, wird auf den Geldpflichtteil angerechnet, also von diesem abgezogen.
  2. (2)Absatz 2Zuwendungen auf den Todesfall sind auf den Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen zu bewerten.