Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDer Pflichtteil ist in Geld zu leisten. Er kann aber auch durch eine Zuwendung auf den Todesfall des Verstorbenen (§ 780) oder eine Schenkung unter Lebenden (§ 781) gedeckt werden.Der Pflichtteil ist in Geld zu leisten. Er kann aber auch durch eine Zuwendung auf den Todesfall des Verstorbenen (Paragraph 780,) oder eine Schenkung unter Lebenden (Paragraph 781,) gedeckt werden.
(2)Absatz 2Wenn der Verstorbene jemanden auf den Pflichtteil gesetzt hat, wird vermutet, dass er ihm einen Geldanspruch und nicht ein Vermächtnis zuwenden wollte.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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