§ 743 ABGB Ausschluss von entfernten Verwandten

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

§ 743.Auf diese vier Linien der Verwandtschaft (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 62, RGBl. Nr. 276/1914§ 731) wird die gesetzliche Erbfolge eingeschränkt.

Stand vor dem 27.11.1914

In Kraft vom 27.11.1914 bis 27.11.1914

§ 743.Auf diese vier Linien der Verwandtschaft (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 62, RGBl. Nr. 276/1914§ 731) wird die gesetzliche Erbfolge eingeschränkt.