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Sind von der väterlichen oder von der mütterlichen Seite beyde Großälterneines Elternteils beide Großeltern ohne Nachkommen verstorben, und weder von dem Großvater, noch von der Großmutter dieser Seite Nachkömmlinge vorhanden; dannso fällt den von der andernanderen Seite noch lebenden Großältern;Großeltern oder, nach derselben Tode, ihren hinterlassenenderen Tod deren Kindern und NachkömmlingenNachkommen die ganze Erbschaftgesamte Verlassenschaft zu.
Sind von der väterlichen oder von der mütterlichen Seite beyde Großälterneines Elternteils beide Großeltern ohne Nachkommen verstorben, und weder von dem Großvater, noch von der Großmutter dieser Seite Nachkömmlinge vorhanden; dannso fällt den von der andernanderen Seite noch lebenden Großältern;Großeltern oder, nach derselben Tode, ihren hinterlassenenderen Tod deren Kindern und NachkömmlingenNachkommen die ganze Erbschaftgesamte Verlassenschaft zu.