§ 694 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
§ 694.Paragraph 694,

Die Beyträge, welche Der Vermächtnisnehmer kann zur Vermeidung einer Zahlung an die Verlassenschaft das Vermächtnis oder den in § 693 angeführten Wert und die bezogenen Nutzungen in die Verlassenschaft zurückstellen; in Rücksicht auf die Verbesserungen und Verschlechterungen wird er als ein Erblasser nachredlicher Besitzer behandelt. Der Vermächtnisnehmer kann zur Vermeidung einer Zahlung an die Verlassenschaft das Vermächtnis oder den politischen Vorschriften zur Unterstützung der Armen-in Paragraph 693, Invaliden-angeführten Wert und Krankenhäuserdie bezogenen Nutzungen in die Verlassenschaft zurückstellen; in Rücksicht auf die Verbesserungen und des öffentlichen Unterrichtes in dem Testamente ausgesetzt hat, sind nichtVerschlechterungen wird er als Vermächtnisse anzusehen; sie sind eine Staatsauflage, müssen selbst von den gesetzlichen Erben entrichtet, und können nicht nach den Grundsätzen des Privat-Rechts, sondern nur nach den politischen Verordnungen beurtheilt werdenein redlicher Besitzer behandelt.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016
§ 694.Paragraph 694,

Die Beyträge, welche Der Vermächtnisnehmer kann zur Vermeidung einer Zahlung an die Verlassenschaft das Vermächtnis oder den in § 693 angeführten Wert und die bezogenen Nutzungen in die Verlassenschaft zurückstellen; in Rücksicht auf die Verbesserungen und Verschlechterungen wird er als ein Erblasser nachredlicher Besitzer behandelt. Der Vermächtnisnehmer kann zur Vermeidung einer Zahlung an die Verlassenschaft das Vermächtnis oder den politischen Vorschriften zur Unterstützung der Armen-in Paragraph 693, Invaliden-angeführten Wert und Krankenhäuserdie bezogenen Nutzungen in die Verlassenschaft zurückstellen; in Rücksicht auf die Verbesserungen und des öffentlichen Unterrichtes in dem Testamente ausgesetzt hat, sind nichtVerschlechterungen wird er als Vermächtnisse anzusehen; sie sind eine Staatsauflage, müssen selbst von den gesetzlichen Erben entrichtet, und können nicht nach den Grundsätzen des Privat-Rechts, sondern nur nach den politischen Verordnungen beurtheilt werdenein redlicher Besitzer behandelt.