Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die von einem letztwillig Verfügenden seinem Kind in einem Zeitpunkt angeordnete Ersatz- oder Nacherbschaft, in dem dieses noch keine Kinder hatte, erlischt im Zweifel, wenn es später doch erbfähige Kinder hinterlassen hat.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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