Begründung: Im Verlassenschaftsverfahren nach dem am 4. Dezember 1979 verstorbenen Ferdinand U*** (A 693/79 des Bezirksgerichtes Linz-Land) wurde dessen Nachlaß auf Grund des Testamentes vom 7. Mai 1978 seiner Tochter Lucia V*** eingeantwortet, ihr Eigentumsrecht an der Liegenschaft EZ 88 KG Leonding zugleich mit der Beschränkung durch die Nacherbschaftsrechte zugunsten ihrer Geschwister Helene S*** und Ferdinand U*** eingetragen. Das Testament vom 7. Mai 1978 enthielt folgende we... mehr lesen...
Norm: ABGB §604ABGB §617
Rechtssatz: Ist nicht strittig, dass eine fideikommissarische Substitution angeordnet wurde, wohl aber ob sie - in welchem Umfang (volle fideikommissarische Substitution oder Substitution auf den Überrest) immer sie angeordnet war - schon erloschen ist, kommt die Auslegungsregel des § 617 ABGB in Betracht. Diese Auslegungsregel führt bei einer hinsichtlich des Erlöschens nicht völlig eindeutigen Anordnung zu dem Ergebni... mehr lesen...
Norm: ABGB §604ABGB §617AußStrG §125 CAußStrG §126 C
Rechtssatz: Erscheint auf der im Verlassenschaftsverfahren vorhandenen Sachgrundlage das Erlöschen der unbestrittenermaßen angeordneten fideikommissarischen Substitution als unwahrscheinlicher als das Weiterbestehen, so ist dem das Erlöschen behauptenden Erbansprecher (Vorerben) die Klägerrolle zuzuweisen. Entscheidungstexte 6 Ob 2/84 ... mehr lesen...
Ferdinand M. sen. war Eigentümer von 5/44-Anteilen der offenen Handelsgesellschaft "Tonwerk W.". In seinem mit seiner Gattin errichteten wechselseitigen Testament vom 14. Februar 1923 traf er hinsichtlich seines Gesellschaftsanteiles folgende letztwillige Verfügung: "Der Gesellschaftsanteil Ferdinand M. an der Handelsgesellschaft 'Tonwerk W.' ist mein alleiniges Eigentum. Diesen Gesellschaftsanteil vermache ich zu gleichen Teilen als Vorausvermächtnis, das nicht in den gesetzlichen ... mehr lesen...
Norm: ABGB §182bABGB §617
Rechtssatz: Die Auslegungsregel des § 617 ABGB trifft bei Wahlkindern nicht zu. Entscheidungstexte 3 Ob 92/58 Entscheidungstext OGH 19.03.1958 3 Ob 92/58 Veröff: SZ 31/47 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0048793 Dokumentnummer JJR_19580319_OGH000... mehr lesen...
Norm: ABGB §617
Rechtssatz: § 617 ABGB stellt eine Auslegungsregel dar, die zurückzutreten hat, wenn ein anderer erkennbarer Wille des Erblassers anzunehmen ist. Entscheidungstexte 3 Ob 92/58 Entscheidungstext OGH 19.03.1958 3 Ob 92/58 SZ 31/47 5 Ob 16/88 Entscheidungstext OGH 15.03.1988 5 Ob 16/88 ... mehr lesen...