Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsEine Ersatzerbschaft erlischt im Zweifel, sobald der eingesetzte Erbe die Erbschaft angetreten hat. Eine Nacherbschaft erlischt, wenn kein berufener Nacherbe mehr vorhanden ist oder wenn sie unter einer aufschiebenden Bedingung errichtet wurde, die endgültig nicht eintreten kann.
(2)Absatz 2Das Recht eines Nacherben geht im Zweifel auch dann auf seine Erben über (§ 537 Abs. 1), wenn er den Eintritt des Nacherbfalls nicht erlebt.Das Recht eines Nacherben geht im Zweifel auch dann auf seine Erben über (Paragraph 537, Absatz eins,), wenn er den Eintritt des Nacherbfalls nicht erlebt.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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