§ 617 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Die von einem Erblasserletztwillig Verfügenden seinem Kinde zur ZeitKind in einem Zeitpunkt angeordnete Ersatz- oder Nacherbschaft, da esin dem dieses noch keine NachkommenschaftKinder hatte, gemachte Substitution erlischt im Zweifel, wenn dasselbees später doch erbfähige NachkommenKinder hinterlassen hat.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Die von einem Erblasserletztwillig Verfügenden seinem Kinde zur ZeitKind in einem Zeitpunkt angeordnete Ersatz- oder Nacherbschaft, da esin dem dieses noch keine NachkommenschaftKinder hatte, gemachte Substitution erlischt im Zweifel, wenn dasselbees später doch erbfähige NachkommenKinder hinterlassen hat.