Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024
Der Verfasser einer nicht vom letztwillig Verfügenden handschriftlich geschriebenen Erklärung kann zugleich Zeuge sein, ist aber, wenn der Verfügende nicht lesen kann, vom Vorlesen des letzten Willens ausgeschlossen.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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