Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsIn der Regel gilt ein und dieselbe schriftliche letztwillige Verfügung nur für einen Verstorbenen.
(2)Absatz 2Allerdings können Ehegatten oder eingetragene Partner in einem Testament einander gegenseitig oder andere Personen als Erben einsetzen. Ein solches Testament ist widerruflich. Aus dem Widerruf der gegenseitigen Erbeinsetzung durch einen Teil kann auf den Widerruf dieser Erbeinsetzung durch den anderen geschlossen werden.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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