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Im Notfall können sich die Gerichtspersonen zum Erblasser begebenDer Verfasser einer nicht vom letztwillig Verfügenden handschriftlich geschriebenen Erklärung kann zugleich Zeuge sein, um seinenist aber, wenn der Verfügende nicht lesen kann, vom Vorlesen des letzten Willen zu Protokoll zu nehmenWillens ausgeschlossen.
Im Notfall können sich die Gerichtspersonen zum Erblasser begebenDer Verfasser einer nicht vom letztwillig Verfügenden handschriftlich geschriebenen Erklärung kann zugleich Zeuge sein, um seinenist aber, wenn der Verfügende nicht lesen kann, vom Vorlesen des letzten Willen zu Protokoll zu nehmenWillens ausgeschlossen.