§ 590 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Im Notfall können sich die Gerichtspersonen zum Erblasser begebenDer Verfasser einer nicht vom letztwillig Verfügenden handschriftlich geschriebenen Erklärung kann zugleich Zeuge sein, um seinenist aber, wenn der Verfügende nicht lesen kann, vom Vorlesen des letzten Willen zu Protokoll zu nehmenWillens ausgeschlossen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2016

Im Notfall können sich die Gerichtspersonen zum Erblasser begebenDer Verfasser einer nicht vom letztwillig Verfügenden handschriftlich geschriebenen Erklärung kann zugleich Zeuge sein, um seinenist aber, wenn der Verfügende nicht lesen kann, vom Vorlesen des letzten Willen zu Protokoll zu nehmenWillens ausgeschlossen.