Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024
Die Bestimmungen über die Fähigkeit und Unbefangenheit der Zeugen sind auch auf die Gerichtsbediensteten und Notare anzuwenden, die den letzten Willen aufnehmen.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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