Die Obsorge des Kinder- und Jugendhilfeträgers (§ 207) endet, sofern der Umstand, der die Eltern von der Ausübung der Obsorge ausgeschlossen hat, weggefallen ist; im ersten Fall des § 207 bedarf es hiezu jedoch der Übertragung der Obsorge an die Eltern durch das Gericht. Die Obsorge des Kinder- und Jugendhilfeträgers (Paragraph 207,) endet, sofern der Umstand, der die Eltern von der Ausübung der Obsorge ausgeschlossen hat, weggefallen ist; im ersten Fall des Paragraph 207, bedarf es hiezu jedoch der Übertragung der Obsorge an die Eltern durch das Gericht.
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