Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die Obsorge des Kinder- und Jugendhilfeträgers § 207) endet, sofern der Umstand, der die Eltern von der Ausübung der Obsorge ausgeschlossen hat, weggefallen ist; im ersten Fall des § 207 bedarf es hiezu jedoch der Übertragung der Obsorge an die Eltern durch das Gericht.
In Kraft seit 26.04.2017 bis 31.12.9999
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