§ 225 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2017 bis 31.12.9999

Die Obsorge des JugendwohlfahrtsträgersKinder- und Jugendhilfeträgers § 207) endet, sofern der Umstand, der die Eltern von der Ausübung der Obsorge ausgeschlossen hat, weggefallen ist; im ersten Fall des § 207 bedarf es hiezu jedoch der Übertragung der Obsorge an die Eltern durch das Gericht.

Stand vor dem 25.04.2017

In Kraft vom 01.02.2013 bis 25.04.2017

Die Obsorge des JugendwohlfahrtsträgersKinder- und Jugendhilfeträgers § 207) endet, sofern der Umstand, der die Eltern von der Ausübung der Obsorge ausgeschlossen hat, weggefallen ist; im ersten Fall des § 207 bedarf es hiezu jedoch der Übertragung der Obsorge an die Eltern durch das Gericht.