Spareinlagen bei einem Kreditinstitut, das zur Entgegennahme von Spareinlagen berechtigt ist, sind zur Anlegung von Mündelgeld geeignet, wenn
1.Ziffer einsdie Spareinlagen auf den Namen des Kindes lauten und ausdrücklich die Bezeichnung „Mündelgeld“ tragen, und
2.Ziffer 2für die Verzinsung und Rückzahlung der Mündelspareinlagen ein vom Kreditinstitut gebildeter, jederzeit mit der jeweiligen Höhe solcher Einlagen übereinstimmender unbelasteter Deckungsstock haftet, und
3.Ziffer 3der Deckungsstock ausschließlich in mündelsicheren Wertpapieren (§ 217), in Hypothekarforderungen mit gesetzmäßiger Sicherheit (§ 218), in Forderungen, für die der Bund oder ein Land haftet, oder in Bargeld besteht.der Deckungsstock ausschließlich in mündelsicheren Wertpapieren (Paragraph 217,), in Hypothekarforderungen mit gesetzmäßiger Sicherheit (Paragraph 218,), in Forderungen, für die der Bund oder ein Land haftet, oder in Bargeld besteht.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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