Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDer Erwerb inländischer Liegenschaften ist zur Anlegung von Mündelgeld geeignet, wenn sich ihr Wert nicht wegen eines darauf befindlichen Abbaubetriebs ständig und beträchtlich vermindert oder sie nicht ausschließlich oder überwiegend industriellen oder gewerblichen Zwecken dienen.
(2)Absatz 2Der Kaufpreis soll in der Regel den Verkehrswert nicht übersteigen.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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