Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Der Anspruch eines Ehegatten auf Abgeltung seiner Mitwirkung im Erwerb des anderen (§ 98) verjährt in sechs Jahren vom Ende des Monats, in dem die Leistung erbracht worden ist.
In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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