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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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Der Anspruch eines Ehegatten auf Abgeltung seiner Mitwirkung im Erwerb des anderen (§ 98) verjährt in dreisechs Jahren vom Ende des Monats, in dem die Leistung erbracht worden ist.
Der Anspruch eines Ehegatten auf Abgeltung seiner Mitwirkung im Erwerb des anderen (§ 98) verjährt in dreisechs Jahren vom Ende des Monats, in dem die Leistung erbracht worden ist.