§ 1486a ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999

Der Anspruch eines Ehegatten auf Abgeltung seiner Mitwirkung im Erwerb des anderen (§ 98) verjährt in dreisechs Jahren vom Ende des Monats, in dem die Leistung erbracht worden ist.

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 01.07.1978 bis 31.12.1999

Der Anspruch eines Ehegatten auf Abgeltung seiner Mitwirkung im Erwerb des anderen (§ 98) verjährt in dreisechs Jahren vom Ende des Monats, in dem die Leistung erbracht worden ist.