Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDas Recht, eine Erklärung des letzten Willens umzustoßen, den Geldpflichtteil zu fordern, letztwillige Bedingungen oder Belastungen von Zuwendungen anzufechten, nach erfolgter Einantwortung ein besseres oder gleiches Recht geltend zu machen, den Geschenknehmer wegen Verkürzung des Pflichtteils in Anspruch zu nehmen oder sonstige Rechte aus einem Geschäft von Todes wegen zu fordern, muss binnen drei Jahren ab Kenntnis der für das Bestehen des Anspruchs maßgebenden Tatsachen gerichtlich geltend gemacht werden. Unabhängig von dieser Kenntnis verjähren diese Rechte dreißig Jahre nach dem Tod des Verstorbenen.
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt sinngemäß für die Aneignung durch den Bund.Absatz eins, gilt sinngemäß für die Aneignung durch den Bund.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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