Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Zur Verjährung solcher Rechte, die nur selten ausgeübt werden können, wird erfordert, daß während der Verjährungszeit von dreyßig Jahren von drey Gelegenheiten, ein solches Recht auszuüben, kein Gebrauch gemacht worden sey (§. 1471).
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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