Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024
Auch derjenige, welcher eine bewegliche Sache unmittelbar von einem unechten oder von einem unredlichen Besitzer an sich gebracht hat, oder seinen Vormann anzugeben nicht vermag; muß den Verlauf der sonst ordentlichen Ersitzungszeit doppelt abwarten.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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