§ 138 ABGB Kindeswohl

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2013 bis 31.12.9999

(1) VaterIn allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und der persönlichen Kontakte, ist das Wohl des Kindes ist(Kindeswohl) als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten. Wichtige Kriterien bei der Mann,Beurteilung des Kindeswohls sind insbesondere

1.

dereine angemessene Versorgung, insbesondere mit der Mutter im Zeitpunkt der GeburtNahrung, medizinischer und sanitärer Betreuung und Wohnraum, sowie eine sorgfältige Erziehung des Kindes verheiratet ist oder als Ehemann der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder;

2.

die Fürsorge, Geborgenheit und der die Vaterschaft anerkannt hat oderSchutz der körperlichen und seelischen Integrität des Kindes;

3.

dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.die Wertschätzung und Akzeptanz des Kindes durch die Eltern;

4.

die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes;

5.

die Berücksichtigung der Meinung des Kindes in Abhängigkeit von dessen Verständnis und der Fähigkeit zur Meinungsbildung;

6.

die Vermeidung der Beeinträchtigung, die das Kind durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen seinen Willen erleiden könnte;

7.

die Vermeidung der Gefahr für das Kind, Übergriffe oder Gewalt selbst zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben;

8.

die Vermeidung der Gefahr für das Kind, rechtswidrig verbracht oder zurückgehalten zu werden oder sonst zu Schaden zu kommen;

9.

verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen;

10.

die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen des Kindes;

11.

die Wahrung der Rechte, Ansprüche und Interessen des Kindes sowie

12.

die Lebensverhältnisse des Kindes, seiner Eltern und seiner sonstigen Umgebung.

(2) Würden nach Abs. 1 Z 1 mehrere Männer als Vater in Betracht kommen, so ist derjenige von ihnen Vater, der mit der Mutter zuletzt die Ehe geschlossen hat.

Stand vor dem 31.01.2013

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.01.2013

(1) VaterIn allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und der persönlichen Kontakte, ist das Wohl des Kindes ist(Kindeswohl) als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten. Wichtige Kriterien bei der Mann,Beurteilung des Kindeswohls sind insbesondere

1.

dereine angemessene Versorgung, insbesondere mit der Mutter im Zeitpunkt der GeburtNahrung, medizinischer und sanitärer Betreuung und Wohnraum, sowie eine sorgfältige Erziehung des Kindes verheiratet ist oder als Ehemann der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder;

2.

die Fürsorge, Geborgenheit und der die Vaterschaft anerkannt hat oderSchutz der körperlichen und seelischen Integrität des Kindes;

3.

dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.die Wertschätzung und Akzeptanz des Kindes durch die Eltern;

4.

die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes;

5.

die Berücksichtigung der Meinung des Kindes in Abhängigkeit von dessen Verständnis und der Fähigkeit zur Meinungsbildung;

6.

die Vermeidung der Beeinträchtigung, die das Kind durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen seinen Willen erleiden könnte;

7.

die Vermeidung der Gefahr für das Kind, Übergriffe oder Gewalt selbst zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben;

8.

die Vermeidung der Gefahr für das Kind, rechtswidrig verbracht oder zurückgehalten zu werden oder sonst zu Schaden zu kommen;

9.

verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen;

10.

die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen des Kindes;

11.

die Wahrung der Rechte, Ansprüche und Interessen des Kindes sowie

12.

die Lebensverhältnisse des Kindes, seiner Eltern und seiner sonstigen Umgebung.

(2) Würden nach Abs. 1 Z 1 mehrere Männer als Vater in Betracht kommen, so ist derjenige von ihnen Vater, der mit der Mutter zuletzt die Ehe geschlossen hat.