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(1) VaterIn allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und der persönlichen Kontakte, ist das Wohl des Kindes ist(Kindeswohl) als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten. Wichtige Kriterien bei der Mann,Beurteilung des Kindeswohls sind insbesondere
1. |
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2. | die Fürsorge, Geborgenheit und der | |||||||||
3. |
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4. | die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes; | |||||||||
5. | die Berücksichtigung der Meinung des Kindes in Abhängigkeit von dessen Verständnis und der Fähigkeit zur Meinungsbildung; | |||||||||
6. | die Vermeidung der Beeinträchtigung, die das Kind durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen seinen Willen erleiden könnte; | |||||||||
7. | die Vermeidung der Gefahr für das Kind, Übergriffe oder Gewalt selbst zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben; | |||||||||
8. | die Vermeidung der Gefahr für das Kind, rechtswidrig verbracht oder zurückgehalten zu werden oder sonst zu Schaden zu kommen; | |||||||||
9. | verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen; | |||||||||
10. | die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen des Kindes; | |||||||||
11. | die Wahrung der Rechte, Ansprüche und Interessen des Kindes sowie | |||||||||
12. | die Lebensverhältnisse des Kindes, seiner Eltern und seiner sonstigen Umgebung. |
(1) VaterIn allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und der persönlichen Kontakte, ist das Wohl des Kindes ist(Kindeswohl) als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten. Wichtige Kriterien bei der Mann,Beurteilung des Kindeswohls sind insbesondere
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2. | die Fürsorge, Geborgenheit und der | |||||||||
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4. | die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes; | |||||||||
5. | die Berücksichtigung der Meinung des Kindes in Abhängigkeit von dessen Verständnis und der Fähigkeit zur Meinungsbildung; | |||||||||
6. | die Vermeidung der Beeinträchtigung, die das Kind durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen seinen Willen erleiden könnte; | |||||||||
7. | die Vermeidung der Gefahr für das Kind, Übergriffe oder Gewalt selbst zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben; | |||||||||
8. | die Vermeidung der Gefahr für das Kind, rechtswidrig verbracht oder zurückgehalten zu werden oder sonst zu Schaden zu kommen; | |||||||||
9. | verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen; | |||||||||
10. | die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen des Kindes; | |||||||||
11. | die Wahrung der Rechte, Ansprüche und Interessen des Kindes sowie | |||||||||
12. | die Lebensverhältnisse des Kindes, seiner Eltern und seiner sonstigen Umgebung. |