§ 1118 ABGB

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Der Bestandgeber kann seinerseits die frühere Aufhebung des Vertrages fordern, wenn der Bestandnehmer der Sache einen erheblichen nachtheiligen Gebrauch davon macht; wenn er nach geschehener Einmahnung mit der Bezahlung des Zinses dergestalt säumig ist, daß er mit Ablauf des Termins den rückständigen Bestandzins nicht vollständig entrichtet hat; oder, wenn ein vermiethetes Gebäude neu aufgeführt werden muß. Eine nützlichere Bauführung ist der Miether zu seinem Nachtheile zuzulassen nicht schuldig, wohl aber nothwendige Ausbesserungen.

In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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2 Kommentare zu § 1118 ABGB


Kommentar zum § 1118 ABGB von lexlegis

  • 5,0 bei 3 Bewertungen

ABGB aus dem Jahr 1811

Der Text stammt aus dem original ABGB aus dem Jahre 1811. Die Schreibweise ist also für damals korrekt. Jusline gibt alles in der original Fassung wieder. Im Kodex "Bürgerliches Recht" wurden Orthografie und Grammatik der heutigen Zeit angepasst.  mehr lesen...

§ 1118 ABGB | 1. Version | 4050 Aufrufe | 21.08.17

Kommentar zum § 1118 ABGB von Mietvertragsklausel

  • 1,0 bei 2 Bewertungen

§1118 ABGB

Die Rechtschreibung im obigen Text bedarf wohl einer kleinen Nachbesserung... mehr lesen...

§ 1118 ABGB | 1. Version | 3115 Aufrufe | 04.08.17

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