Der Bestandgeber kann seinerseits die frühere Aufhebung des Vertrages fordern, wenn der Bestandnehmer der Sache einen erheblichen nachtheiligen Gebrauch davon macht; wenn er nach geschehener Einmahnung mit der Bezahlung des Zinses dergestalt säumig ist, daß er mit Ablauf des Termins den rückständigen Bestandzins nicht vollständig entrichtet hat; oder, wenn ein vermiethetes Gebäude neu aufgeführt werden muß. Eine nützlichere Bauführung ist der Miether zu seinem Nachtheile zuzulassen nicht schuldig, wohl aber nothwendige Ausbesserungen.
2 Kommentare zu § 1118 ABGB
Kommentar zum § 1118 ABGB von lexlegis
ABGB aus dem Jahr 1811
Der Text stammt aus dem original ABGB aus dem Jahre 1811. Die Schreibweise ist also für damals korrekt. Jusline gibt alles in der original Fassung wieder. Im Kodex "Bürgerliches Recht" wurden Orthografie und Grammatik der heutigen Zeit angepasst. mehr lesen...
Kommentar zum § 1118 ABGB von Mietvertragsklausel
§1118 ABGB
Die Rechtschreibung im obigen Text bedarf wohl einer kleinen Nachbesserung... mehr lesen...