Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Der Bestandvertrag löset sich von selbst auf, wenn die bestandene Sache zu Grunde geht. Geschieht dies aus Verschulden des einen Theiles, so gebührt dem andern Ersatz; geschieht es durch einen Unglücksfall, so ist kein Theil dem andern dafür verantwortlich.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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