Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Paragraph 9,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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