§ 7 ABG 2012

ABG 2012 - Arzneibuchgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsWer
    1. 1.Ziffer einsArzneimittel, Tierarzneimittel, Behältnisse oder Umhüllungen entgegen den Anforderungen gemäß § 4 herstellt, prüft oder in Verkehr bringt, oderArzneimittel, Tierarzneimittel, Behältnisse oder Umhüllungen entgegen den Anforderungen gemäß Paragraph 4, herstellt, prüft oder in Verkehr bringt, oder
    2. 2.Ziffer 2die im Arzneibuch vorgesehenen Qualitätsprüfungen entgegen § 5 Abs. 1 nicht durchführt oder nicht durchführen lässt, oderdie im Arzneibuch vorgesehenen Qualitätsprüfungen entgegen Paragraph 5, Absatz eins, nicht durchführt oder nicht durchführen lässt, oder
    3. 3.Ziffer 3Arzneimittel oder Tierarzneimittel entgegen § 5 Abs. 3 ohne Identitätsprüfung an Letztverbraucher/innen abgibt, oderArzneimittel oder Tierarzneimittel entgegen Paragraph 5, Absatz 3, ohne Identitätsprüfung an Letztverbraucher/innen abgibt, oder
    4. 4.Ziffer 4den Aufzeichnungspflichten gemäß § 5 Abs. 4 zuwiderhandelt,den Aufzeichnungspflichten gemäß Paragraph 5, Absatz 4, zuwiderhandelt,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 7 200 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Der Versuch ist strafbar.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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