Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsWer
1.Ziffer einsArzneimittel, Tierarzneimittel, Behältnisse oder Umhüllungen entgegen den Anforderungen gemäß § 4 herstellt, prüft oder in Verkehr bringt, oderArzneimittel, Tierarzneimittel, Behältnisse oder Umhüllungen entgegen den Anforderungen gemäß Paragraph 4, herstellt, prüft oder in Verkehr bringt, oder
2.Ziffer 2die im Arzneibuch vorgesehenen Qualitätsprüfungen entgegen § 5 Abs. 1 nicht durchführt oder nicht durchführen lässt, oderdie im Arzneibuch vorgesehenen Qualitätsprüfungen entgegen Paragraph 5, Absatz eins, nicht durchführt oder nicht durchführen lässt, oder
3.Ziffer 3Arzneimittel oder Tierarzneimittel entgegen § 5 Abs. 3 ohne Identitätsprüfung an Letztverbraucher/innen abgibt, oderArzneimittel oder Tierarzneimittel entgegen Paragraph 5, Absatz 3, ohne Identitätsprüfung an Letztverbraucher/innen abgibt, oder
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 7 200 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2Der Versuch ist strafbar.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 7 ABG 2012
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 ABG 2012 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 7 ABG 2012