§ 6 ABG 2012

ABG 2012 - Arzneibuchgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
  1. (1)Absatz einsBeim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird eine Arzneibuchkommission eingerichtet. Die Arzneibuchkommission hat den/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bei der Erfüllung der ihm/ihr gemäß den §§ 1 und 2 obliegenden Aufgaben zu beraten.Beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird eine Arzneibuchkommission eingerichtet. Die Arzneibuchkommission hat den/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bei der Erfüllung der ihm/ihr gemäß den Paragraphen eins, und 2 obliegenden Aufgaben zu beraten.
  2. (2)Absatz 2Der Arzneibuchkommission haben als Mitglieder anzugehören:
    1. 1.Ziffer einsje ein/eine Vertreter/in der Fachgebiete
      1. a)Litera aPharmazeutische Chemie,
      2. b)Litera bPharmakognosie,
      3. c)Litera cPharmakologie,
      4. d)Litera dPharmazeutische Technologie,
      5. e)Litera eHygiene und
      6. f)Litera fVeterinärmedizin;
    2. 2.Ziffer 2drei fachkundige Bedienstete des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;
    3. 3.Ziffer 3ein/eine Vertreter/in des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport;
    4. 4.Ziffer 4drei in Bezug auf Agenden der Sicherheit und Qualität von Arzneimitteln und Tierarzneimitteln fachkundige Bedienstete der AGES;
    5. 5.Ziffer 5je zwei Vertreter/innen
      1. a)Litera ader Österreichischen Apothekerkammer und
      2. b)Litera bder Wirtschaftskammer Österreich;
    6. 6.Ziffer 6je ein/eine Vertreter/in
      1. a)Litera ader Österreichischen Ärztekammer,
      2. b)Litera bder Österreichischen Zahnärztekammer,
      3. c)Litera cder Österreichischen Tierärztekammer,
      4. d)Litera ddes Dachverbandes der Sozialversicherungsträger,
      5. e)Litera eder Landwirtschaftskammer Österreichs,
      6. f)Litera fder Bundesarbeitskammer und
      7. g)Litera gdes Österreichischen Gewerkschaftsbundes.
  3. (3)Absatz 3Für jedes Mitglied ist ein/eine Stellvertreter/in zu bestellen. Die Mitglieder und deren Stellvertreter/innen sind vom/von der Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Hinsichtlich der in Abs. 2 Z 3, 5 und 6 genannten Vertreter/innen steht den betreffenden Institutionen das Vorschlagsrecht zu.Für jedes Mitglied ist ein/eine Stellvertreter/in zu bestellen. Die Mitglieder und deren Stellvertreter/innen sind vom/von der Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Hinsichtlich der in Absatz 2, Ziffer 3,, 5 und 6 genannten Vertreter/innen steht den betreffenden Institutionen das Vorschlagsrecht zu.
  4. (4)Absatz 4Den Beratungen der Arzneibuchkommission können gegebenenfalls weitere Sachverständige beigezogen werden.
  5. (5)Absatz 5Der/Die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat für die im Abs. 3 genannte Zeit einen/eine Bediensteten/Bedienstete seines/ihres Ministeriums oder der AGES mit dem Vorsitz der Arzneibuchkommission zu betrauen.Der/Die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat für die im Absatz 3, genannte Zeit einen/eine Bediensteten/Bedienstete seines/ihres Ministeriums oder der AGES mit dem Vorsitz der Arzneibuchkommission zu betrauen.
  6. (6)Absatz 6Die Beratungen der Arzneibuchkommission sind nach einer vom/von der Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erlassenden Geschäftsordnung zu führen.
  7. (7)Absatz 7Die Tätigkeit in der Arzneibuchkommission ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern der Arzneibuchkommission oder deren Stellvertretern und den beigezogenen Sachverständigen nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen.Die Tätigkeit in der Arzneibuchkommission ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern der Arzneibuchkommission oder deren Stellvertretern und den beigezogenen Sachverständigen nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, zu ersetzen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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