Begründung: I. Der Berufung liegt folgendes Verfahren in der ersten Instanz zugrunde: 1. Der
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: "Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der als Arbeitgeberin fungierenden Johann K GesmbH mit Sitz in Wien, W-Straße, zu verantworten, daß in deren Betriebsstätte in M, Parz Nr 421, 422, 423/1 und 423/2, am 27.10.1993 1) die Raumhöhe für den Bürocontainer nicht 2,60 m aufwies sondern lediglich 2,31 m; 2) für 4 Arbeitnehmer kein geeig... mehr lesen...