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§ 20(Anm.: Abs. (1) An Arbeitsstellen in Räumen, die keine Betriebsräume sind, darf nur gearbeitet werden, wenn die Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes entsprechen; insbesondere müssen solche Arbeitsstellen im Bedarfsfall den Arbeiten entsprechend ausreichend und möglichst gleichmäßig beleuchtet sein. Weiters ist zumindest im unumgänglich notwendigen Ausmaß für Maßnahmen im Sinne der §§ 10, 11, 13, 14 und 16 bis 18 zu sorgen.
(2) Arbeitsstellen im Freien müssen derart beschaffen sein oder es müssen solche Vorkehrungen getroffen sein, daß die Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes entsprechen; insbesondere sind solche Arbeitsstellen bei Bedarf den Arbeiten entsprechend ausreichend zu beleuchten. Weiters ist zumindest im unumgänglich notwendigen Ausmaß für Maßnahmen im Sinne der §§ 11 und 16 bis 18 zu sorgen.
(3) Arbeitsstellen auf dem Betriebsgelände im Freien müssen so gestaltet sein, daß sich die Arbeitnehmer bei jeder Witterung sicher bewegen können. Im Gefahrenfall müssen die Stellen rasch und sicher verlassen werden können.
(4) Arbeitsstellen auf dem Betriebsgelände im Freien, an denen Arbeitnehmer ständig oder regelmäßig an Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen oder Betriebsmitteln beschäftigt werden, sind nur zulässig, wenn dies aus betriebstechnischen Gründen erforderlich ist; Arbeitnehmer, die an diesen Arbeitsstellen beschäftigt sind, müssen aufgehoben durch geeignete Einrichtungen gegen Witterungseinflüsse, wie Kälte, Wind, Niederschläge oder Bodennässe, soweit als möglich geschützt sein. Sofern an diesen Arbeitsstellen Arbeiten mit geringer körperlicher Beanspruchung ausgeübt werden, müssen sie in der kalten Jahreszeit beheizt sein.BGBl. Nr. 450/1994)
(5) An offenen Verkaufsständen im Freien, die organisatorisch und räumlich im Zusammenhang mit Verkaufsläden stehen, dürfen Arbeitnehmer nur dann beschäftigt werden, wenn die Außentemperatur am Verkaufsstand mehr als +16 Grad C beträgt. Solche Verkaufsstände sind in Straßen, in denen die Abgase von Kraftfahrzeugen hohe Konzentrationen erreichen können, nicht zulässig. Verkaufsstände im Sinne des ersten Satzes müssen weitgehend Schutz vor Witterungseinflüssen und schädlicher Zugluft bieten; sie müssen so aufgestellt sein, daß Arbeitnehmer auch schädigenden Einwirkungen von Temperaturunterschieden, Lärm, Erschütterungen und Abgasen von Kraftfahrzeugen nicht ausgesetzt sind. Bei den Verkaufsständen muß für jeden Arbeitnehmer eine freie Bodenfläche von mindestens 1,50 m2m2 vorhanden sein; Sitze zum Ausruhen sind zur Verfügung zu stellen. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden auf offene Warenauslagen, wenn sich die Arbeitnehmer im Verkaufsladen befinden und die Waren im Laden verkauft werden sowie auf im Freien aufgestellte Verkaufsstände, die einen vorwiegend als Schutz gegen Witterungseinflüsse dienenden Raum bilden, wie Verkaufskioske, Verkaufswagen oder Verkaufsstände auf Messen und Märkten.
§ 20(Anm.: Abs. (1) An Arbeitsstellen in Räumen, die keine Betriebsräume sind, darf nur gearbeitet werden, wenn die Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes entsprechen; insbesondere müssen solche Arbeitsstellen im Bedarfsfall den Arbeiten entsprechend ausreichend und möglichst gleichmäßig beleuchtet sein. Weiters ist zumindest im unumgänglich notwendigen Ausmaß für Maßnahmen im Sinne der §§ 10, 11, 13, 14 und 16 bis 18 zu sorgen.
(2) Arbeitsstellen im Freien müssen derart beschaffen sein oder es müssen solche Vorkehrungen getroffen sein, daß die Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes entsprechen; insbesondere sind solche Arbeitsstellen bei Bedarf den Arbeiten entsprechend ausreichend zu beleuchten. Weiters ist zumindest im unumgänglich notwendigen Ausmaß für Maßnahmen im Sinne der §§ 11 und 16 bis 18 zu sorgen.
(3) Arbeitsstellen auf dem Betriebsgelände im Freien müssen so gestaltet sein, daß sich die Arbeitnehmer bei jeder Witterung sicher bewegen können. Im Gefahrenfall müssen die Stellen rasch und sicher verlassen werden können.
(4) Arbeitsstellen auf dem Betriebsgelände im Freien, an denen Arbeitnehmer ständig oder regelmäßig an Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen oder Betriebsmitteln beschäftigt werden, sind nur zulässig, wenn dies aus betriebstechnischen Gründen erforderlich ist; Arbeitnehmer, die an diesen Arbeitsstellen beschäftigt sind, müssen aufgehoben durch geeignete Einrichtungen gegen Witterungseinflüsse, wie Kälte, Wind, Niederschläge oder Bodennässe, soweit als möglich geschützt sein. Sofern an diesen Arbeitsstellen Arbeiten mit geringer körperlicher Beanspruchung ausgeübt werden, müssen sie in der kalten Jahreszeit beheizt sein.BGBl. Nr. 450/1994)
(5) An offenen Verkaufsständen im Freien, die organisatorisch und räumlich im Zusammenhang mit Verkaufsläden stehen, dürfen Arbeitnehmer nur dann beschäftigt werden, wenn die Außentemperatur am Verkaufsstand mehr als +16 Grad C beträgt. Solche Verkaufsstände sind in Straßen, in denen die Abgase von Kraftfahrzeugen hohe Konzentrationen erreichen können, nicht zulässig. Verkaufsstände im Sinne des ersten Satzes müssen weitgehend Schutz vor Witterungseinflüssen und schädlicher Zugluft bieten; sie müssen so aufgestellt sein, daß Arbeitnehmer auch schädigenden Einwirkungen von Temperaturunterschieden, Lärm, Erschütterungen und Abgasen von Kraftfahrzeugen nicht ausgesetzt sind. Bei den Verkaufsständen muß für jeden Arbeitnehmer eine freie Bodenfläche von mindestens 1,50 m2m2 vorhanden sein; Sitze zum Ausruhen sind zur Verfügung zu stellen. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden auf offene Warenauslagen, wenn sich die Arbeitnehmer im Verkaufsladen befinden und die Waren im Laden verkauft werden sowie auf im Freien aufgestellte Verkaufsstände, die einen vorwiegend als Schutz gegen Witterungseinflüsse dienenden Raum bilden, wie Verkaufskioske, Verkaufswagen oder Verkaufsstände auf Messen und Märkten.