§ 1 Börsegesetz

Börsegesetz - Börsegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
Paragraph eins,

Für die Zwecke dieses Hauptstückes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1.Ziffer einsWertpapierbörsen: inländische Märkte im Sinne der Richtlinie 2001/34/EG, an denen Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 7 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, gehandelt werden. An einer Wertpapierbörse können auch ausländische Zahlungsmittel, Münzen und Edelmetalle gehandelt und die damit in Verbindung stehenden Hilfsgeschäfte getätigt werden; § 44 des Emissionszertifikategesetzes 2011 – EZG 2011, BGBl. I Nr. 118/2011, bleibt unberührt.Wertpapierbörsen: inländische Märkte im Sinne der Richtlinie 2001/34/EG, an denen Finanzinstrumente gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, gehandelt werden. An einer Wertpapierbörse können auch ausländische Zahlungsmittel, Münzen und Edelmetalle gehandelt und die damit in Verbindung stehenden Hilfsgeschäfte getätigt werden; Paragraph 44, des Emissionszertifikategesetzes 2011 – EZG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2011,, bleibt unberührt.
  2. 2.Ziffer 2geregelter Markt: ein geregelter Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU;
  3. 3.Ziffer 3Allgemeine Warenbörsen: Börsen, an denen alle zum börsemäßigen Handel geeigneten Waren, die nicht ausdrücklich den geregelten Märkten oder den landwirtschaftlichen Produktenbörsen zum Handel zugewiesen sind, gehandelt sowie die mit dem Warenhandel in Verbindung stehenden Hilfsgeschäfte getätigt werden.
  4. 4.Ziffer 4Finanzinstrument: ein Finanzinstrument gemäß § 1 Z 7 WAG 2018.Finanzinstrument: ein Finanzinstrument gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, WAG 2018.
  5. 5.Ziffer 5Personen: diejenigen, die beruflich Geschäfte mit Finanzinstrumenten tätigen, insbesondere Wertpapierfirmen und Kreditinstitute.
  6. 6.Ziffer 6Schuldtitel: Schuldverschreibungen oder andere übertragbare Forderungen in verbriefter Form, mit Ausnahme von Wertpapieren, die Aktien gleichzustellen sind oder die bei Umwandlung oder Ausübung der durch sie verbrieften Rechte zum Erwerb von Aktien oder Aktien gleichzustellenden Wertpapieren berechtigen.
  7. 7.Ziffer 7Aktien: Aktien und aktienvertretende Zertifikate, soweit diese die Ausübung von Stimmrechten vorsehen.
  8. 8.Ziffer 8Emittent: eine natürliche oder juristische Person, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind. Im Falle von Zertifikaten, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, gilt als Emittent der Emittent der vertretenen Wertpapiere, wobei es unerheblich ist, ob diese Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder nicht.
  9. 9.Ziffer 9Aktionär: jede Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die direkt oder indirekt Folgendes hält:
    1. a)Litera aAktien des Emittenten in eigenem Namen und für eigene Rechnung,
    2. b)Litera bAktien des Emittenten in eigenem Namen, aber im Auftrag einer anderen natürlichen oder juristischen Person,
    3. c)Litera cZertifikate, wobei der Inhaber des Zertifikats als Aktionär der zugrunde liegenden, durch das Zertifikat vertretenen Aktien gilt.
  10. 10.Ziffer 10multilaterales Handelssystem (MTF): ein multilaterales Handelssystem .
  11. 11.Ziffer 11organisiertes Handelssystem (OTF): ein organisiertes Handelssystem gemäß § 1 Z 25 WAG 2018.organisiertes Handelssystem (OTF): ein organisiertes Handelssystem gemäß Paragraph eins, Ziffer 25, WAG 2018.
  12. 12.Ziffer 12Handelsplatz: ein Handelsplatz gemäß § 1 Z 26 WAG 2018.Handelsplatz: ein Handelsplatz gemäß Paragraph eins, Ziffer 26, WAG 2018.
  13. 13.Ziffer 13Wertpapiere: übertragbare Wertpapiere gemäß § 1 Z 5 WAG 2018 mit Ausnahme von Geldmarktinstrumenten gemäß § 1 Z 6 WAG 2018.Wertpapiere: übertragbare Wertpapiere gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, WAG 2018 mit Ausnahme von Geldmarktinstrumenten gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, WAG 2018.
  14. 14.Ziffer 14Herkunftsmitgliedstaat:
    1. a)Litera aim Falle eines Emittenten von Schuldtiteln mit einer Stückelung von weniger als 1 000 Euro oder eines Emittenten von Aktien,
      1. aa)Sub-Litera, a, afür Emittenten mit Sitz im EWR der Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz befindet,
      2. bb)Sub-Litera, b, bfür Emittenten mit Sitz in einem Drittland der Mitgliedstaat, den der Emittent unter den Mitgliedstaaten auswählt, in denen seine Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind. Die Wahl des Herkunftsmitgliedstaats bleibt so lange gültig, bis der Emittent gemäß lit. c einen neuen Herkunftsmitgliedstaat ausgewählt hat und seine Wahl gemäß § 119 Abs. 7 veröffentlicht hat;für Emittenten mit Sitz in einem Drittland der Mitgliedstaat, den der Emittent unter den Mitgliedstaaten auswählt, in denen seine Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind. Die Wahl des Herkunftsmitgliedstaats bleibt so lange gültig, bis der Emittent gemäß Litera c, einen neuen Herkunftsmitgliedstaat ausgewählt hat und seine Wahl gemäß Paragraph 119, Absatz 7, veröffentlicht hat;
      die Begriffsbestimmung „Herkunftsmitgliedstaat“ gilt für Schuldtitel, die auf eine andere Währung als Euro lauten, wenn der Stückelungswert am Ausgabetag weniger als 1 000 Euro entspricht, sofern er nicht annähernd 1 000 Euro entspricht;
    2. b)Litera bfür jeden nicht unter lit. a fallenden Emittenten der Mitgliedstaat, den der Emittent unter seinem Sitzstaat und den Mitgliedstaaten, in denen seine Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen sind, auswählt. Ein Emittent darf nicht mehr als einen Mitgliedstaat als Herkunftsmitgliedstaat auswählen. Die Wahl ist mindestens drei Jahre gültig, außer wenn die Wertpapiere des Emittenten an keinem geregelten Markt in der Europäischen Union mehr zum Handel zugelassen sind oder der Emittent unter die Bestimmungen von lit. a oder lit. c fällt;für jeden nicht unter Litera a, fallenden Emittenten der Mitgliedstaat, den der Emittent unter seinem Sitzstaat und den Mitgliedstaaten, in denen seine Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen sind, auswählt. Ein Emittent darf nicht mehr als einen Mitgliedstaat als Herkunftsmitgliedstaat auswählen. Die Wahl ist mindestens drei Jahre gültig, außer wenn die Wertpapiere des Emittenten an keinem geregelten Markt in der Europäischen Union mehr zum Handel zugelassen sind oder der Emittent unter die Bestimmungen von Litera a, oder Litera c, fällt;
    3. c)Litera cfür einen Emittenten, dessen Wertpapiere nicht mehr zum Handel an einem geregelten Markt in seinem Herkunftsmitgliedstaat gemäß lit. a sublit. bb oder lit. b, aber stattdessen zum Handel in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, der neue Herkunftsmitgliedstaat, der vom Emittenten unter den Mitgliedstaaten, in denen seine Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind und dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Sitz hat, ausgewählt wird;für einen Emittenten, dessen Wertpapiere nicht mehr zum Handel an einem geregelten Markt in seinem Herkunftsmitgliedstaat gemäß Litera a, Sub-Litera, b, b, oder Litera b,, aber stattdessen zum Handel in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, der neue Herkunftsmitgliedstaat, der vom Emittenten unter den Mitgliedstaaten, in denen seine Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind und dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Sitz hat, ausgewählt wird;
    4. d)Litera dfür einen Emittenten, der es verabsäumt, seinen Herkunftsmitgliedstaat gemäß lit. a sublit. bb oder lit. b binnen drei Monaten ab der erstmaligen Zulassung seiner Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 119 Abs. 8 mitzuteilen, jener Mitgliedstaat, in dem die Wertpapiere des Emittenten zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind. Sind die Wertpapiere des Emittenten zum Handel an geregelten Märkten zugelassen, die in mehreren Mitgliedstaaten gelegen sind oder in diesen betrieben werden, so sind diese Mitgliedstaaten so lange die Herkunftsmitgliedstaaten des Emittenten, bis dieser einen einzigen Herkunftsmitgliedstaat ausgewählt und gemäß § 119 Abs. 8 mitgeteilt hat.für einen Emittenten, der es verabsäumt, seinen Herkunftsmitgliedstaat gemäß Litera a, Sub-Litera, b, b, oder Litera b, binnen drei Monaten ab der erstmaligen Zulassung seiner Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt gemäß Paragraph 119, Absatz 8, mitzuteilen, jener Mitgliedstaat, in dem die Wertpapiere des Emittenten zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind. Sind die Wertpapiere des Emittenten zum Handel an geregelten Märkten zugelassen, die in mehreren Mitgliedstaaten gelegen sind oder in diesen betrieben werden, so sind diese Mitgliedstaaten so lange die Herkunftsmitgliedstaaten des Emittenten, bis dieser einen einzigen Herkunftsmitgliedstaat ausgewählt und gemäß Paragraph 119, Absatz 8, mitgeteilt hat.
  15. 15.Ziffer 15Aufnahmemitgliedstaat: ein Mitgliedstaat, in dem Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, sofern es sich dabei nicht um den Herkunftsmitgliedstaat handelt.
  16. 16.Ziffer 16Market Maker: eine Person, die an den Finanzmärkten dauerhaft ihre Bereitschaft anzeigt, durch den An- und Verkauf von Finanzinstrumenten unter Einsatz des eigenen Kapitals zu von ihr festgestellten Kursen Handel für eigene Rechnung zu betreiben.
  17. 17.Ziffer 17Marktbetreiber: wer einen geregelten Markt leitet und verwaltet einschließlich eines österreichischen Börseunternehmens, das eine Wertpapierbörse betreibt; ein Marktbetreiber kann der geregelte Markt selbst sein.
  18. 18.Ziffer 18Börseunternehmen: ein Maktbetreiber gemäß Z 17 oder der Betreiber einer allgemeinen Warenbörse.Börseunternehmen: ein Maktbetreiber gemäß Ziffer 17, oder der Betreiber einer allgemeinen Warenbörse.
  19. 19.Ziffer 19Börsemitglieder: Personen, die gemäß § 29 Zugang zu geregelten Märkten oder MTF haben.Börsemitglieder: Personen, die gemäß Paragraph 29, Zugang zu geregelten Märkten oder MTF haben.
  20. 20.Ziffer 20Börsebesucher: diejenigen physischen Personen, die zur Erteilung von Aufträgen und zum Abschluss von Geschäften für Börsemitglieder an der Börse oder im Handelssystem berechtigt und vom Börseunternehmen als Börsebesucher zugelassen sind.
  21. 21.Ziffer 21Betreiber: eine Person im Sinne der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, zuletzt geändert durch den Beschluss (EU) 2015/1814, ABl. Nr. L 264 vom 09.10.2015 S. 1.Betreiber: eine Person im Sinne der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 Sitzung 32, zuletzt geändert durch den Beschluss (EU) 2015/1814, ABl. Nr. L 264 vom 09.10.2015 Sitzung 1.
  22. 22.Ziffer 22vorgeschriebene Informationen: alle Angaben, die ein Emittent oder jede andere Person, die ohne Zustimmung des Emittenten die Zulassung von dessen Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt beantragt hat, gemäß § 119 Abs. 7 veröffentlichen muss sowie die Angabe des gemäß Z 14 lit. a sublit. bb, lit. b, lit. c oder lit. d gewählten Herkunftsmitgliedstaats sowie die Angabe gemäß den §§ 126 und 128.vorgeschriebene Informationen: alle Angaben, die ein Emittent oder jede andere Person, die ohne Zustimmung des Emittenten die Zulassung von dessen Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt beantragt hat, gemäß Paragraph 119, Absatz 7, veröffentlichen muss sowie die Angabe des gemäß Ziffer 14, Litera a, Sub-Litera, b, b,, Litera b,, Litera c, oder Litera d, gewählten Herkunftsmitgliedstaats sowie die Angabe gemäß den Paragraphen 126 und 128.
  23. 23.Ziffer 23Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge: ein Geschäft, bei dem zwischen Käufer und Verkäufer einer Transaktion ein Vermittler zwischengeschaltet ist, der während der gesamten Ausführung der Transaktion zu keiner Zeit einem Marktrisiko ausgesetzt ist, vorausgesetzt, dass sowohl Kaufgeschäft als auch Verkaufsgeschäft gleichzeitig ausgeführt werden und die Transaktion zu einem Preis abgeschlossen wird, bei dem der Vermittler abgesehen von einer vorab offengelegten Provision, Gebühr oder sonstigen Vergütung weder Gewinn noch Verlust macht.
  24. 24.Ziffer 24Kleine und mittlere Unternehmen (KMU): für die Zwecke dieses Bundesgesetzes Unternehmen, deren durchschnittliche Marktkapitalisierung auf der Grundlage der Notierungen zum Jahresende in den letzten drei Kalenderjahren weniger als 200 Millionen EUR betrug.
  25. 25.Ziffer 25KMU-Wachstumsmarkt: ein gemäß § 82 als KMU-Wachstumsmarkt registriertes MTF.KMU-Wachstumsmarkt: ein gemäß Paragraph 82, als KMU-Wachstumsmarkt registriertes MTF.
In Kraft seit 15.06.2018 bis 31.12.9999
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