§ 95 Börsegesetz

Börsegesetz - Börsegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Wertpapierfirmen, Marktbetreiber, Datenbereitstellungsdienste, die nach dem aufgrund von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erlassenen delegierten Rechtsakt der Aufsicht der FMA unterliegen, Wertpapier- oder Nebendienstleistungen erbringende oder Anlagetätigkeiten ausübende Kreditinstitute sowie Zweigniederlassungen von Drittlandfirmen haben über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder gegen aufgrund dieser Verordnung oder der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Verordnung oder Bescheide an eine geeignete Stelle zu melden. Die Verfahren nach diesem Absatz müssen den Anforderungen des Abs. 3 Z 2 bis 4 entsprechen.

(2) Die FMA hat über wirksame Mechanismen zu verfügen, die dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen auf Grund dieser Bestimmungen erlassene Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 anzuzeigen.

(3) Die in Abs. 2 angeführten Mechanismen umfassen zumindest

1.

spezielle Verfahren für den Empfang der Meldungen über Verstöße und deren Weiterverfolgung;

2.

einen angemessenen Schutz für die Mitarbeiter von Arbeitgebern gemäß Abs. 1, die Verstöße innerhalb ihres Instituts melden, zumindest vor Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung oder anderen Arten von Mobbing;

3.

den Schutz der Identität gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 sowohl für die Person, die die Verstöße anzeigt, als auch für die natürliche Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist, in allen Verfahrensstufen soweit nicht die Offenlegung der Identität im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen, gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens zwingend zu erfolgen hat.

(4) Arbeitnehmer, die Verstöße im Sinne dieses Bundesgesetzes im Rahmen eines betriebsinternen Verfahrens oder an die FMA melden, dürfen deswegen weder

1.

benachteiligt, insbesondere nicht beim Entgelt, beim beruflichen Aufstieg, bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, bei der Versetzung oder bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, oder

2.

nach strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht werden,

es sei denn, die Meldung ist vorsätzlich unwahr abgegeben worden. Dem Arbeitgeber oder einem Dritten steht ein Schadenersatzanspruch nur bei einer offenbar unrichtigen Meldung, die der Arbeitnehmer mit Schädigungsvorsatz erstattet hat, zu. Die Berechtigung zur Abgabe von Meldungen darf vertraglich nicht eingeschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.

(5) Abs. 1 bis 4 gelten nur für Rechtsträger, die nicht § 98 WAG 2018 oder den §§ 159 und 160 dieses Bundesgesetzes unterliegen.

In Kraft seit 09.04.2022 bis 31.12.9999
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