§ 189 Börsegesetz

Börsegesetz - Börsegesetz 2018

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Wer

1.

als Intermediär seine Informationsübermittlungspflichten gemäß § 179 Abs. 2 oder 3, unter Berücksichtigung der Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212, verletzt oder

2.

als Intermediär oder als Gesellschaft seine Verpflichtung zur Aufhebung oder Berichtigung der Speicherung gemäß § 179 Abs. 4 oder 5 verletzt oder

3.

als Intermediär seine Informationsübermittlungspflicht gemäß § 180 Abs. 1, 4 oder 5 oder als Gesellschaft ihre Informationsübermittlungspflicht gemäß § 180 Abs. 2, je unter Berücksichtigung der Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212, verletzt oder

4.

als Intermediär seine Pflichten zur Erleichterung der Ausübung von Aktionärsrechten gemäß § 181 Abs. 1 oder als Empfänger einer Stimmabgabe oder einer Bestätigung einer Stimmabgabe seine Verpflichtung zur Übermittlung der Bestätigung an den Abgeber oder den zuständigen Intermediär oder den Aktionär oder den von diesem benannten Dritten gemäß § 181 Abs. 2, je unter Berücksichtigung der Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212, verletzt oder

5.

als Intermediär seine Offenlegungsverpflichtung gemäß § 182 Abs. 1 verletzt oder gegen das Verbot gemäß § 182 Abs. 2, diskriminierende oder unangemessene Entgelte zu verrechnen, verstößt oder

6.

als institutioneller Anleger oder als Vermögensverwalter die Verpflichtung zur Ausarbeitung einer Mitwirkungspolitik oder deren Veröffentlichung gemäß § 185 Abs. 1 Z 1 verletzt oder seine Veröffentlichungspflichten gemäß § 185 Abs. 1 Z 2 oder seine Pflichten gemäß § 185 Abs. 2 oder 3 verletzt oder

7.

als institutioneller Anleger seine Bekanntmachungs- oder Veröffentlichungsverpflichtung gemäß § 186 verletzt oder

8.

als Vermögensverwalter seine Offenlegungsverpflichtung gemäß § 187 verletzt oder

9.

als Stimmrechtsberater seinen Bezugnahme-Hinweis oder seine Veröffentlichungsverpflichtung gemäß § 188 Abs. 1 oder seine Bekanntmachungsverpflichtung oder Informationsverpflichtung gemäß § 188 Abs. 2 oder 3 verletzt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 25 000 Euro zu bestrafen. Eine Bestrafung gemäß der Z 6 hat zu entfallen, sofern von der in § 185 Abs. 1 vorgesehenen Möglichkeit der öffentlichen Erklärung, warum die Entscheidung gefallen ist, eine oder mehrere Anforderungen gemäß den Z 1 oder 2 nicht zu erfüllen, Gebrauch gemacht wurde.

In Kraft seit 03.09.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 189 Börsegesetz


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 189 Börsegesetz selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 189 Börsegesetz


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 189 Börsegesetz


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 189 Börsegesetz eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Börsegesetz Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 188 Börsegesetz
§ 190 Börsegesetz