Norm: StPO §33 Abs2 BeStPO §265
Rechtssatz: § 265 StPO enthält eine einzige zwingende Vorschrift, daß nämlich das für die schwerste Tat angedrohte Strafhöchstmaß nicht überschritten werden darf. Im übrigen ist die vorgeschriebene Rücksichtnahme Ermessenssache und darum einer Beschwerde nach § 33 Abs 2 StPO entrückt. Entscheidungstexte 9 Os 146/74 Entscheidungstext OGH 27.11.1974 9 ... mehr lesen...
Norm: StPO §33 Abs2 AStPO §292
Rechtssatz: Ob mit einer Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem § 33 Abs 2 StPO die Verletzung einer Verordnung (hier: Geo) gerügt werden kann, mag dahingestellt bleiben. Entscheidungstexte 9 Os 9/74 Entscheidungstext OGH 20.02.1974 9 Os 9/74 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1974:... mehr lesen...
Norm: StPO §33 Abs2 AStPO §290 Abs1StPO §292
Rechtssatz: Auch aus Anlaß einer von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes kann der OGH eine durch diese Beschwerde nicht betroffene unrichtige Gesetzesanwendung zum Nachteil des Angeklagten gemäß § 290 Abs 1 (292) StPO von Amts wegen wahrnehmen. Entscheidungstexte 13 Os 4/73 Entsc... mehr lesen...
Norm: JGG 1961 §14 Abs1 Z1StPO §33 Abs2StPO §292
Rechtssatz: Der Ausspruch, daß eine ein Jahr übersteigende Freiheitsstrafe gemäß § 14 Abs 1 JGG 1961 bedingt aufgeschoben wurde, verletzt das Gesetz, doch wirkt sich eine solche Maßnahme zu Gunsten des Angeklagten aus, so daß sie im Wege des § 33 StPO nicht behoben werden kann. Entscheidungstexte 10 Os 296/62 Entscheidungstext OGH 11.0... mehr lesen...