RS OGH 1962/9/11 10Os296/62

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.1962
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Norm

JGG 1961 §14 Abs1 Z1
StPO §33 Abs2
StPO §292

Rechtssatz

Der Ausspruch, daß eine ein Jahr übersteigende Freiheitsstrafe gemäß § 14 Abs 1 JGG 1961 bedingt aufgeschoben wurde, verletzt das Gesetz, doch wirkt sich eine solche Maßnahme zu Gunsten des Angeklagten aus, so daß sie im Wege des § 33 StPO nicht behoben werden kann.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 296/62
    Entscheidungstext OGH 11.09.1962 10 Os 296/62
    Veröff: JBl 1963,388

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0088409

Dokumentnummer

JJR_19620911_OGH0002_0100OS00296_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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