Norm
JGG 1961 §14 Abs1 Z1Rechtssatz
Der Ausspruch, daß eine ein Jahr übersteigende Freiheitsstrafe gemäß § 14 Abs 1 JGG 1961 bedingt aufgeschoben wurde, verletzt das Gesetz, doch wirkt sich eine solche Maßnahme zu Gunsten des Angeklagten aus, so daß sie im Wege des § 33 StPO nicht behoben werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0088409Dokumentnummer
JJR_19620911_OGH0002_0100OS00296_6200000_001