Norm
StPO §33 Abs2 BeRechtssatz
§ 265 StPO enthält eine einzige zwingende Vorschrift, daß nämlich das für die schwerste Tat angedrohte Strafhöchstmaß nicht überschritten werden darf. Im übrigen ist die vorgeschriebene Rücksichtnahme Ermessenssache und darum einer Beschwerde nach § 33 Abs 2 StPO entrückt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0096937Dokumentnummer
JJR_19741127_OGH0002_0090OS00146_7400000_002