RS OGH 1974/11/27 9Os146/74

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Veröffentlicht am 27.11.1974
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Norm

StPO §33 Abs2 Be
StPO §265

Rechtssatz

§ 265 StPO enthält eine einzige zwingende Vorschrift, daß nämlich das für die schwerste Tat angedrohte Strafhöchstmaß nicht überschritten werden darf. Im übrigen ist die vorgeschriebene Rücksichtnahme Ermessenssache und darum einer Beschwerde nach § 33 Abs 2 StPO entrückt.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 146/74
    Entscheidungstext OGH 27.11.1974 9 Os 146/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0096937

Dokumentnummer

JJR_19741127_OGH0002_0090OS00146_7400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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