Norm
StPO §33 Abs2 ARechtssatz
Auch aus Anlaß einer von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes kann der OGH eine durch diese Beschwerde nicht betroffene unrichtige Gesetzesanwendung zum Nachteil des Angeklagten gemäß § 290 Abs 1 (292) StPO von Amts wegen wahrnehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0096667Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.01.2018