Norm: AÜG §14
Rechtssatz: Gegen die Regelung des § 14 AÜG bestehen keine verfassungsrechtliche Bedenken. Entscheidungstexte 2 Ob 261/07g Entscheidungstext OGH 24.09.2008 2 Ob 261/07g Veröff: SZ 2008/137 9 Ob 69/09a Entscheidungstext OGH 29.10.2009 9 Ob 69/09a Auch European Case La... mehr lesen...
Norm: AÜG §14
Rechtssatz: Die Leistungspflicht des Überlassers aus einem Dienstverschaffungsvertrag ist mit dem Arbeitsantritt der Arbeitskräfte im Betrieb des Beschäftigers erfüllt. Entscheidungstexte 2 Ob 261/07g Entscheidungstext OGH 24.09.2008 2 Ob 261/07g Veröff: SZ 2008/137 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH00... mehr lesen...
Norm: AÜG §14
Rechtssatz: Diese Bestimmung normiert die Haftung des Beschäftigers für die gesamten der überlassenen Arbeitskraft für die Beschäftigung in seinem Betrieb zustehenden Entgeltansprüche und die entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung als Bürge. Zweck dieser Regelung ist einmal die Sicherung der finanziellen Ansprüche der überlassenen Arbeitskräfte. Darüber hinaus soll sie auch den Beschäftiger zu ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1355ABGB §1425 VBAÜG §14
Rechtssatz: War dem Beschäftiger als Bürgen (§ 14 Abs 1 AÜG) nach Fälligkeit der Hauptschuld (hier: Sozialversicherungsbeiträge) die Einlösung der Hauptforderung aus nicht von ihm zu vertretenden Umständen nicht möglich und lief er Gefahr, im Hinblick auf den Konkurs über das Vermögen der Hauptschuldnerin mangels Einlösung der Hauptschuld mit seiner Rückgriffsforderung nach § 1358 ABGB nicht gegen die Forder... mehr lesen...
Norm: AÜG §14
Rechtssatz: Diese Bestimmung gibt dem Beschäftiger kein Recht, die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Überlasser vom Nachweis der Bezahlung des Entgeltes an die überlassenen Arbeitskräfte oder der Sozialversicherungsbeiträge für diese abhängig zu machen. Entscheidungstexte 7 Ob 536/91 Entscheidungstext OGH 13.06.1991 7 Ob 536/91 Veröff: RdW ... mehr lesen...