RS OGH 2006/4/6 2Ob304/04a, 2Ob261/07g, 9ObA55/11w

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Veröffentlicht am 06.04.2006
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Norm

AÜG §14

Rechtssatz

Diese Bestimmung normiert die Haftung des Beschäftigers für die gesamten der überlassenen Arbeitskraft für die Beschäftigung in seinem Betrieb zustehenden Entgeltansprüche und die entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung als Bürge. Zweck dieser Regelung ist einmal die Sicherung der finanziellen Ansprüche der überlassenen Arbeitskräfte. Darüber hinaus soll sie auch den Beschäftiger zu einer sorgfältigen Auswahl des Überlassers anregen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 304/04a
    Entscheidungstext OGH 06.04.2006 2 Ob 304/04a
  • 2 Ob 261/07g
    Entscheidungstext OGH 24.09.2008 2 Ob 261/07g
    Veröff: SZ 2008/137
  • 9 ObA 55/11w
    Entscheidungstext OGH 26.05.2011 9 ObA 55/11w
    Vgl; Beisatz: Nach dem klaren Gesetzeswortlaut kommt die Ausfallsbürgenhaftung bereits dann zum Tragen, wenn der Beschäftiger die Ansprüche des Überlassers aus dem Dienstverschaffungsvertrag (arg „seine Verpflichtungen aus der Überlassung“) nachweislich erfüllt hat, er also das mit dem Überlasser für die Überlassung einer Arbeitskraft vereinbarte Honorar bereits bezahlt hat. (T1); Beisatz: Dafür ist der Beschäftiger beweispflichtig (arg „nachweislich“). Als Nachweis kann vor allem die Vorlage einer saldierten, dh vom Überlasser unterfertigten Rechnung gelten. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120833

Im RIS seit

06.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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