Norm
AÜG §14Rechtssatz
Die Leistungspflicht des Überlassers aus einem Dienstverschaffungsvertrag ist mit dem Arbeitsantritt der Arbeitskräfte im Betrieb des Beschäftigers erfüllt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124217Im RIS seit
24.10.2008Zuletzt aktualisiert am
14.11.2012