RS OGH 1991/6/13 7Ob536/91, 5Ob143/01t, 7Ob113/01w, 5Ob251/05f, 2Ob261/07g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.1991
beobachten
merken

Norm

AÜG §14

Rechtssatz

Diese Bestimmung gibt dem Beschäftiger kein Recht, die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Überlasser vom Nachweis der Bezahlung des Entgeltes an die überlassenen Arbeitskräfte oder der Sozialversicherungsbeiträge für diese abhängig zu machen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 536/91
    Entscheidungstext OGH 13.06.1991 7 Ob 536/91
    Veröff: RdW 1991,332
  • 5 Ob 143/01t
    Entscheidungstext OGH 26.06.2001 5 Ob 143/01t
  • 7 Ob 113/01w
    Entscheidungstext OGH 07.05.2002 7 Ob 113/01w
    Auch; Beisatz: Dem Beschäftiger verbleibt in derartigen Fällen nur die Unsicherheitseinrede, weil auch ein Zurückbehaltungsrecht im Sinne des § 471 ABGB oder der §§ 369 ff HGB ausscheidet. (T1)
  • 5 Ob 251/05f
    Entscheidungstext OGH 04.04.2006 5 Ob 251/05f
  • 2 Ob 261/07g
    Entscheidungstext OGH 24.09.2008 2 Ob 261/07g
    Beisatz: Die in den Entscheidungen 7 Ob 536/91 und 7 Ob 113/01w enthaltene Aussage (siehe T1), dem Beschäftiger verbleibe in derartigen Fällen „nur die Unsicherheitseinrede" ist dahin zu präzisieren, dass dies nur bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 1052 Satz 2 ABGB gilt. (T2); Beisatz: Der Beschäftiger kann daher jedenfalls im Konkurs des Überlassers den Entgeltforderungen des Masseverwalters nicht mit der Unsicherheitseinrede begegnen, wenn ein Anspruch auf eine (im funktionellen Synallagma stehende) Gegenleistung nicht mehr besteht. (T3); Veröff: SZ 2008/137

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0051731

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten