Norm
AÜG §14Rechtssatz
Diese Bestimmung gibt dem Beschäftiger kein Recht, die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Überlasser vom Nachweis der Bezahlung des Entgeltes an die überlassenen Arbeitskräfte oder der Sozialversicherungsbeiträge für diese abhängig zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0051731Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.11.2012