RS OGH 1994/6/30 2Ob551/94

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Veröffentlicht am 30.06.1994
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Norm

ABGB §1355
ABGB §1425 VB
AÜG §14

Rechtssatz

War dem Beschäftiger als Bürgen (§ 14 Abs 1 AÜG) nach Fälligkeit der Hauptschuld (hier: Sozialversicherungsbeiträge) die Einlösung der Hauptforderung aus nicht von ihm zu vertretenden Umständen nicht möglich und lief er Gefahr, im Hinblick auf den Konkurs über das Vermögen der Hauptschuldnerin mangels Einlösung der Hauptschuld mit seiner Rückgriffsforderung nach § 1358 ABGB nicht gegen die Forderung der Hauptschuldnerin gegen ihn aufrechnen zu können, war der Bürge wegen der für ihn nicht feststellbaren Höhe der Hauptschuld und der mit dem Konkurs der Überlasserin verbundenen Unsicherheit in Ansehung der Fähigkeit und Bereitschaft der Überlasserin zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber dem klagenden Sozialversicherungsträger berechtigt, jenen Geldbetrag bei Gericht zu hinterlegen, der der Höhe seiner Schuld der Hauptschuldnerin der Bürgschaftsgläubigerin gegenüber entsprach und durch den die Hauptschuld (zumindest teilweise) eingelöst werden konnte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0032224

Dokumentnummer

JJR_19940630_OGH0002_0020OB00551_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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